Professionelle Gebäudereinigung
und Servicekonzepte aus einer Hand
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten
ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und
Zahlungsbedingungen.
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Die Geltung
zuwiderlaufender Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder
auf andere Weise gestellt werden, verpflichten den Auftragnehmer nicht;
diese werden nur dann Bestandteil der mit den Auftraggebern
abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
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Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auch die
ergänzenden besonderen Geschäftsbedingungen, die ebenfalls
Vertragsbestandteil des Auftragsverhältnisses werden, gelten für die
gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge solange bis
dem Auftraggeber mitgeteilt oder ein Auftrag besonders in anders
lautendem Sinne bestätigt wird.
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Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bzw. Verträge und
Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt werden.
A. Vertragsschluss
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Gegenstand der Dienstleistung des Auftragnehmers ist die Durchführung
von Glas- undGebäude-reinigungen aller Art.
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Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
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Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an seinen
Auftrag gebunden. Der Auftrag gilt seitens des Auftragnehmers als
angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht binnen drei Wochen eine
Ablehnung zugeht.
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Weitere Vertragsbestandteile sind das Leistungsverzeichnis, die
Preisaufschlüsselung mit den zu reinigenden Flächen, die
Verrechnungssätze für Sonderleistungen und die besonderen
Geschäftsbedingungen für die konkrete Angebotsart, sofern sie benannt
bzw. beschrieben sind.
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Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind dem Auftragnehmer
alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung
benötigt werden, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen
Arbeitskräfte. Anzahl der Reinigungskräfte und Zeitaufwand sind Sache
des Auftragnehmers.
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Wird ein geschlossener Dienstvertrag vor Durchführung der
übertragenen Arbeiten einverständlich aufgehoben, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen
Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.
B. Ausführung
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung:
das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, geeignete
verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals
sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material,
Geräten und Maschinen.
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Dem Auftragnehmer und seinem Hilfspersonal ist es strengstens untersagt,
Einblick in die im Gebäude liegenden Geschäftspapiere, Akten und
ähnliche Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen, ohne Genehmigung
Telefongespräche zu führen oder soziale Einrichtungen des Auftraggebers
in Anspruch zu nehmen.
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Zuwiderhandlungen werden auf Forderung des Auftraggebers mit sofortiger
Entfernung des betroffenen Reinigungspersonals aus dem Arbeitsbereich
geahndet.
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Das erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt
keine Nebenleistung im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 2 Ziffer 1
dar und wird zuätzlich berechnet.
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Bei der Durchführung der Bauschlussreinigungsarbeiten hat die fünfjährige
Gewährleistungsfrist nach VOB - sofern die Geltung der VOB vereinbart ist -
gleichwohl keine Geltung.
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Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei zugänglich sein, überstellte
oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können, berechtigen
nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Etwaige Mängel der Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die durch den
Auftragnehmer oder sein Hilfspersonal festgestellt werden, sind unverzüglich
dem Auftraggeber zu melden, damit Unfälle im Sinne des § 618 BGB vermieden werden.
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Im übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
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Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw. Bestimmungen
erforderlichen Einrichtungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen.
Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen
durch einen Beauftragten des Auftraggebers.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Durchführung der
vertraglichen Arbeiten keinerlei Personal der Gegenseite zu übernehmen oder zu
beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners hierzu
vorliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Werkleistungen
einem Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen.
C. Preise und Zahlungsbedingungen
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Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Diese Preise beinhalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln
wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist
individuell etwas anderes vereinbart.
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Die Nettopreise sind auf der Grundlage des jeweils geltenden Lohntarifs
kalkuliert. Treten nach Auftragerteilung tarifliche Lohnerhöhungen bzw. Änderungen
der gesetzlichen Sozialleistungen ein, so ändert sich der Preis um 95/100 der
tariflichen Vereinbarung. Die Preisänderung hat jeweils Gültigkeit mit Inkrafttreten
der neuen Tarifordnung, dies ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
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Die oben angesprochenen Preisänderungen treten jeweils zwei Wochen nach
der schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Mehrarbeiten,
die durch Bau- und Instandsetzungsarbeiten entstehen, bedürfen einer
zusätzlichen Vereinbarung und sind besonders zu vergüten.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten -
also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht
in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
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Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder
einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen
starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand
erforderlich machen, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen.
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Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für das Ausführen
von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet.
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Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten gelten
unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch
Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw.
Pauschalpreise für periodische Reinigung nicht.
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Für Aufmaß und Abrechnung sind zugrunde zu legen bei Neubauten und Umbauten
die Rohbaumaße. Die Rohbaumaße können aus der nach der Ausführung berichtigten
Zeichnung entnommen werden.
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Bei Abrechnung nach Rohbaumaß werden Aussparungen (z. B. für Öffnungen,
Pfeilervorlagen, Heizkörpernischen) bis zu 1 m² Einzelgröße nicht
berücksichtigt.
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Treppen nach Anzahl (Tritt- und Stoßfläche) und Podeste nach Flächenmaß
nach Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Abmessung.
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Verkleidungen und Bespannungen nach Flächenmaß (m²).
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Heizkörper, sanitäre Einrichtungen, technische Anlagen, Rohrleitungen
und Ähnliches nach Flächenrohrmaß, Stückzahl oder nach Längenmaß, getrennt
nach Bauart und Abmessung.
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Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände je nach Größenordnung entweder
nach Flächenmaß (m²), nach Stückzahl oder pauschal nach Tätigkeitsverzeichnis.
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Lichttechnische Anlagen, Beleuchtungskörper und ähnliches entweder nach
Größe und Flächenmaß (m²) oder nach Systemen, Stückzahl oder pauschal nach Tätigkeitsverzeichnis.
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Bei Abweichungen in den Massen des Aufmaßes und des Zeitaufwandes bei
Tagelohnarbeiten zwischen Angebot und Rechnung gelten ausschließlich die
Werte in der Rechnung, da dabei das Aufmaß die Rapporte, eventuelle Erschwernisse
und sonstige zusätzliche Umstände zur Grundlage gemacht werden.
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Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach
Aufmaß oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht
erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:
- Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne
der VOB besondere Nebenleistungen sind.
- Schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume,
Gebäudeteile, Gegenstände etc.
- Besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks.
- Besondere Schutzmaßnahmen.
- Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden
und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der
Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind.
- Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen,
besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder ähnlichem sowie
- Verzögerungen der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte
Zeit oder aber Zeitraum hinaus aus Gründen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
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Die Rechnungserstellung erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten, wobei der
Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig ist.
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Bei Arbeiten, die länger als acht Arbeitstage dauern, können
Abschlagszahlungen bis zu 90 % der jeweils geleisteten Arbeit
gefordert werden. Die Abschlagszahlungen sind mit Zeitpunkt ihrer
Anforderung bzw. der Zustellung der Abschlagsrechnung zur Zahlung
fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Tagen. Wird
diese Frist überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten
sofort einzustellen und erst nach Zahlungseingang fortzusetzen.
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Gerät der Auftraggeber durch überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, so
hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Bundesbank zu begleichen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
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Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird
der Auftrag bis zum Stichtag mit dem alten und der Rest mit dem neuen Steuersatz abgerechnet.
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Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des
Auftragnehmers, mit der Zahlung im Rückstand oder tritt eine
Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder
wird dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so
sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen
zur sofortigen Zahlung fällig.
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Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz
wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer
gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Falle kann der
Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann.
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Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht Inkasso berechtigt. Demgemäß
befreien an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung
des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
D. Abnahme und Gewährleistung
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Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt
und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete
Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter Mängelrügen wird
der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten
Reinigung beheben.
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Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise
gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen und zwar innerhalb
einer Frist von acht Tagen, wobei jeweils der konkrete Mangel
schriftlich niederzulegen ist.
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Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen
oder alterungsbedingt entstanden sind, während der Ausführung der
Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine
Haftung nicht übernommen.
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Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer
vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht,
entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
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Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der
Auftragnehmer nur, wenn ihm oder ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In
jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der
Beanstandungen an Ort und Stelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge
erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu
gewähren ist.
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Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers
an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen
werden oder vorgenommen worden sind.
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Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die
schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen
Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern.
Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit
der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung
bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht
worden ist.
Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des
Auftragnehmers werden nicht begründet.
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Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz
entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns.
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Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
E. Vertragsdauer und Kündigung
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Der Vertrag wird für periodisch zu erbringende Leistungen für die
Dauer eines Jahres fest abgeschlossen und verlängert er sich jeweils
um ein halbes Jahr, falls dieser nicht drei Monate vor seinem Ablauf
von einem Vertragspartner schriftlich aufgekündigt wird.
Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang
beim Vertragspartner.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn.
- nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu
Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder
dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
- ist der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage
seinen Verpflichtungen nachzukommen, berechtigt dies den Auftraggeber
nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Das gleiche gilt sinngemäß,
wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen
Leistungen des Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik,
Aussperrung usw.);
- die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem
Grund unberührt bleibt.
F. Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Als Gerichtsstand wird mit Kunden, die Vollkaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sonderpersonen
sind, das Amtsgericht Essen, bei landgerichtlicher, erstinstanzlicher
Zuständigkeit das Landgericht Essen vereinbart.
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Für alle inländischen Auftraggeber gilt diese Zuständigkeitsvereinbarung
für den Fall, dass sie nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
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Mit Auftraggebern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
gilt unser allgemeiner Gerichtsstand als vereinbart.
Diese Gerichtsstandvereinbarungen gelten auch für eventuelle Streitigkeiten
aus Scheck und Wechsel.
Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Stand: Sept. 02
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